Dies entspricht dem bis am 30. Juni 2016 geltenden Recht, wonach Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben, der im Verhältnis der effektiven Prämien aufgeteilt wird (§ 12 V EG KVG). Analog zur Regelung bei jungen Erwachsenen gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.1. hiervor) ist bei der Frage, bei welchem Elternteil ein unmündiges fremdplatziertes Kind auf dem Antrag mitzuführen ist, darauf abzustellen, welcher Elternteil überwiegend für dessen Unterhalt aufkommt.