Würde man somit auf den Wohnsitz abstellen, könnte ein unmündiges Kind, das fremdplatziert ist, von vornherein keinen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen, da es unter keinen der Haushaltstypen fällt. Unmündige Kinder sind daher auf dem Antrag der Eltern mitzuführen, unabhängig davon, wo sich ihr Wohnsitz befindet. Dies entspricht dem bis am 30. Juni 2016 geltenden Recht, wonach Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben, der im Verhältnis der effektiven Prämien aufgeteilt wird (§ 12 V EG KVG).