weder beim Vater noch bei der Mutter wohnt, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung werden gemäss § 9 Abs. 1 KVGG Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr (lit. a) sowie Ehepaare und Familien (lit. b) unterschieden. Gemäss § 3 Abs. 1 V KVGG gelten als Haushaltstypen Alleinstehende (lit. a), Alleinstehende mit Kindern (lit. b), Ehepaare (lit. c) und Ehepaare mit Kindern (lit. d). Würde man somit auf den Wohnsitz abstellen, könnte ein unmündiges Kind, das fremdplatziert ist, von vornherein keinen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen, da es unter keinen der Haushaltstypen fällt.