Für die Beurteilung, wer zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, war insbesondere die Gewährung respektive Geltendmachung des steuerrechtlichen Kinderabzuges sowie die Steuererklärung der gesuchstellenden Person massgebend (§ 13 Abs. 3 V EG KVG). Der Kinderabzug steht im Steuerrecht derjenigen steuerpflichtigen Person zu, die zur Hauptsache (mehr als zur Hälfte) für den Kindesunterhalt aufkommt (§ 27 der Verordnung zum Steuergesetz [StGV, SAR 651.111). An dieser Regelung ist auch unter Geltung des neuen Rechts festzuhalten. 3.2. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers war im Jahr 2018 16 Jahre alt (…) und ist nach den Ausführungen des Beschwerdeführers seit (…)