Dies entspricht dem bis am 30. Juni 2016 geltenden Recht, wonach der Anspruch auf Prämienverbilligung von jungen Erwachsenen in Ausbildung zusammen mit derjenigen Person berechnet wurde, die zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkam (§ 13 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [V EG KVG, SAR 837.11] in der bis am 30. Juni 2016 geltenden Fassung). Für die Beurteilung, wer zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, war insbesondere die Gewährung respektive Geltendmachung des steuerrechtlichen Kinderabzuges sowie die Steuererklärung der gesuchstellenden Person massgebend (§ 13 Abs. 3 V EG KVG).