Liegt das steuerbare Einkommen junger Erwachsener unter diesem Grenzwert, wird die Unterstützung durch die Eltern angenommen. Die jungen Erwachsenen werden in diesem Fall auf dem Antrag der Eltern unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeführt. Der Annahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung widersprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen (§ 9 Abs. 3 lit. a KVGG i.V.m. § 5 Abs. 2 V KVGG). 2.3.3.2. Die SVA Aargau hat zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung von jungen Erwachsenen Zugriff auf die Steuerdaten der Eltern (§ 9 Abs. 3 lit. c KVGG).