2.3.3. Das kantonale Recht unterscheidet bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung zwischen Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr sowie Ehepaaren und Familien (§ 9 Abs. 1 KVGG), wobei für junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr Sonderbestimmungen gelten (§ 9 Abs. 3 KVGG). 2.3.3.1. Liegt in der rechtskräftigen Steuerveranlagung von jungen Erwachsenen das steuerbare Einkommen vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen über Fr. 24'000.00, wird ein selbständiger Lebensunterhalt angenommen. Liegt das steuerbare Einkommen junger Erwachsener unter diesem Grenzwert, wird die Unterstützung durch die Eltern angenommen.