Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungselemente durch Verordnung fest. Dazu gehören der Einkommenssatz (Prozentsatz, mit dem das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 1 KVGG multipliziert wird), der Einkommensabzug und die Richtprämien. Die Haushaltstypen unterscheiden sich nach Grösse und Zusammensetzung des Haushalts (§ 5 Abs. 1 KVGG). Richtprämien werden je für Erwachsene, junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr sowie für Kinder festgelegt. Die Richtprämien orientieren sich an den Prämien für besondere Versicherungsformen gemäss Art. 62 KVG (§ 5 Abs. 2 KVGG).