SAR 837.211). 2.3. 2.3.1. Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen i.S.v. § 6 Abs. 3 KVGG, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG). 2.3.2. Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungselemente durch Verordnung fest.