2 Art. 65 KVG; § 9 KVGG; § 3 V KVGG Prämienverbilligung: Junge Erwachsene zwischen dem 19. und 25. Altersjahr, die ihren eigenen Haushalt führen, aber durch die Eltern unterstützt werden, sind bei getrenntlebenden Eltern auf dem Antrag jenes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für ihren Unterhalt aufkommt. Analog ist ein unmündiges fremdplatziertes Kind auf dem Antrag jenes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für dessen Unterhalt aufkommt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Juli 2019, i.S. A.H. gegen SVA Aargau, Prämienverbilligung (VBE.2018.738) Aus den Erwägungen