2019 Sozialversicherungsrecht 39 nicht entstanden. Indem sie Prämien einkassiert und Vorsorgeausweise zugestellt hat, hat sie konkludent auf die Durchführung einer Gesundheitsprüfung verzichtet. Die Beklagte hat somit einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus überobligatorischer Vorsorge zu Unrecht verneint.