{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-07-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2018-738_2019-07-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2290", "Checksum": "e02025426458de179796cf8e736538f3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2018.738"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 11.07.2019 VBE.2018.738"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 65 KVG; § 9 KVGG; § 3 V KVGG \nPrämienverbilligung: Junge Erwachsene zwischen dem 19. und 25. Altersjahr, die ihren eigenen Haushalt führen, aber durch die Eltern unterstützt werden, sind bei getrenntlebenden Eltern auf dem Antrag jenes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für ihren Unterhalt aufkommt. Analog ist ein unmündiges fremdplatziertes Kind auf dem Antrag jenes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für dessen Unterhalt aufkommt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:11", "Checksum": "0b2e54fc7676408e3bb96af71a8a674c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 11.07.2019 VBE.2018.738\nRegeste:\nArt. 65 KVG; § 9 KVGG; § 3 V KVGG \nPrämienverbilligung: Junge Erwachsene zwischen dem 19. und 25. Altersjahr, die ihren eigenen Haushalt führen, aber durch die Eltern unterstützt werden, sind bei getrenntlebenden Eltern auf dem Antrag jenes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für ihren Unterhalt aufkommt. Analog ist ein unmündiges fremdplatziertes Kind auf dem Antrag jenes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für dessen Unterhalt aufkommt.\n\n2019 Sozialversicherungsrecht 39\n\nnicht entstanden. Indem sie Prämien einkassiert und Vorsorgeausweise zugestellt hat, hat sie konkludent auf die Durchführung einer Gesundheitsprüfung verzichtet. Die Beklagte hat somit einen Anspruch\nder Klägerin auf Leistungen aus überobligatorischer Vorsorge zu Unrecht verneint.\n\n2 Art. 65 KVG; § 9 KVGG; § 3 V KVGG\nPrämienverbilligung: Junge Erwachsene zwischen dem 19. und\n25. Altersjahr, die ihren eigenen Haushalt führen, aber durch die Eltern\nunterstützt werden, sind bei getrenntlebenden Eltern auf dem Antrag jenes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für ihren Unterhalt aufkommt. Analog ist ein unmündiges fremdplatziertes Kind auf dem Antrag\njenes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für dessen Unterhalt aufkommt.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Juli\n2019, i.S. A.H. gegen SVA Aargau, Prämienverbilligung (VBE.2018.738)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nNach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone den\nVersicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu\nArt. 65 KVG geniessen die Kantone grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligung. Sie können autonom definieren, was\nunter \"bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen\" zu verstehen ist.\nIndem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Begriff zu präzisieren, werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilligungen abhängen, nicht vom Bundesrecht geregelt. Die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in\n40 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2019\n\nder Krankenversicherung stellen daher autonomes kantonales Recht\ndar (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember\n2015 E. 3.1 und 8C_614/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3, mit\nVerweis auf BGE 134 I 313 E. 3 S. 315).\n2.2.\nGrundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs\nauf Prämienverbilligung ab dem Bezugsjahr 2017 bilden im Kanton\nAargau die §§ 4 ff. des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 15. Dezember 2015 (KVGG; SAR 837.200;\nvgl. § 41 Abs. 1 KVGG) sowie §§ 2-7b der Verordnung zum Gesetz\nzum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 16. März\n2016 (V KVGG; SAR 837.211).\n2.3.\n2.3.1.\nGemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG besteht ein Anspruch auf\nPrämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt. Das massgebende\nEinkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen\ni.S.v. § 6 Abs. 3 KVGG, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren\nVermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG).\n2.3.2.\nDer Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Berechnungselemente durch Verordnung fest. Dazu gehören der Einkommenssatz (Prozentsatz, mit dem das massgebende Einkommen\ngemäss § 6 Abs. 1 KVGG multipliziert wird), der Einkommensabzug\nund die Richtprämien. Die Haushaltstypen unterscheiden sich nach\nGrösse und Zusammensetzung des Haushalts (§ 5 Abs. 1 KVGG).\nRichtprämien werden je für Erwachsene, junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr sowie für Kinder festgelegt.\nDie Richtprämien orientieren sich an den Prämien für besondere Versicherungsformen gemäss Art. 62 KVG (§ 5 Abs. 2 KVGG). Für\nHaushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen in Ausbildung, die\nzusammen mit den Eltern eingestuft werden, kommt neben dem Einkommensabzug ein zusätzlicher Kinderabzug zum Tragen (§ 5 Abs. 4\nKVGG).\n2019 Sozialversicherungsrecht 41\n\n"}