2019 Sozialversicherungsrecht 39 nicht entstanden. Indem sie Prämien einkassiert und Vorsorgeauswei- se zugestellt hat, hat sie konkludent auf die Durchführung einer Ge- sundheitsprüfung verzichtet. Die Beklagte hat somit einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus überobligatorischer Vorsorge zu Un- recht verneint. 2 Art. 65 KVG; § 9 KVGG; § 3 V KVGG Prämienverbilligung: Junge Erwachsene zwischen dem 19. und 25. Altersjahr, die ihren eigenen Haushalt führen, aber durch die Eltern unterstützt werden, sind bei getrenntlebenden Eltern auf dem Antrag je- nes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für ihren Unterhalt auf- kommt. Analog ist ein unmündiges fremdplatziertes Kind auf dem Antrag jenes Elternteils aufzuführen, der überwiegend für dessen Unterhalt auf- kommt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Juli 2019, i.S. A.H. gegen SVA Aargau, Prämienverbilligung (VBE.2018.738) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prä- mienverbilligungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 65 KVG geniessen die Kantone grosse Freiheit bei der Gestal- tung ihrer Prämienverbilligung. Sie können autonom definieren, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist. Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Begriff zu präzi- sieren, werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilligun- gen abhängen, nicht vom Bundesrecht geregelt. Die von den Kanto- nen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in 40 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2019 der Krankenversicherung stellen daher autonomes kantonales Recht dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1 und 8C_614/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3, mit Verweis auf BGE 134 I 313 E. 3 S. 315). 2.2. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung ab dem Bezugsjahr 2017 bilden im Kanton Aargau die §§ 4 ff. des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung vom 15. Dezember 2015 (KVGG; SAR 837.200; vgl. § 41 Abs. 1 KVGG) sowie §§ 2-7b der Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 16. März 2016 (V KVGG; SAR 837.211). 2.3. 2.3.1. Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 KVGG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn die Richtprämie einen prozentualen An- teil des massgebenden Einkommens übersteigt. Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen i.S.v. § 6 Abs. 3 KVGG, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Ein- kommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG). 2.3.2. Der Regierungsrat legt pro Haushaltstyp die massgebenden Be- rechnungselemente durch Verordnung fest. Dazu gehören der Ein- kommenssatz (Prozentsatz, mit dem das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 1 KVGG multipliziert wird), der Einkommensabzug und die Richtprämien. Die Haushaltstypen unterscheiden sich nach Grösse und Zusammensetzung des Haushalts (§ 5 Abs. 1 KVGG). Richtprämien werden je für Erwachsene, junge Erwachsene zwi- schen dem 19. und dem 25. Altersjahr sowie für Kinder festgelegt. Die Richtprämien orientieren sich an den Prämien für besondere Ver- sicherungsformen gemäss Art. 62 KVG (§ 5 Abs. 2 KVGG). Für Haushalte mit Kindern oder jungen Erwachsenen in Ausbildung, die zusammen mit den Eltern eingestuft werden, kommt neben dem Ein- kommensabzug ein zusätzlicher Kinderabzug zum Tragen (§ 5 Abs. 4 KVGG). 2019 Sozialversicherungsrecht 41 2.3.3. Das kantonale Recht unterscheidet bei der Ermittlung der An- spruchsberechtigung zwischen Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr sowie Ehepaaren und Familien (§ 9 Abs. 1 KVGG), wobei für junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr Sonderbestimmungen gelten (§ 9 Abs. 3 KVGG). 2.3.3.1. Liegt in der rechtskräftigen Steuerveranlagung von jungen Er- wachsenen das steuerbare Einkommen vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen über Fr. 24'000.00, wird ein selb- ständiger Lebensunterhalt angenommen. Liegt das steuerbare Ein- kommen junger Erwachsener unter diesem Grenzwert, wird die Un- terstützung durch die Eltern angenommen. Die jungen Erwachsenen werden in diesem Fall auf dem Antrag der Eltern unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeführt. Der An- nahme kann durch eine Deklaration bei der Antragstellung wider- sprochen werden. Der Widerspruch ist nötigenfalls zu belegen (§ 9 Abs. 3 lit. a KVGG i.V.m. § 5 Abs. 2 V KVGG). 2.3.3.2. Die SVA Aargau hat zur Überprüfung der Anspruchsberechti- gung von jungen Erwachsenen Zugriff auf die Steuerdaten der Eltern (§ 9 Abs. 3 lit. c KVGG). 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die 1998 geborene Tochter des Beschwerdeführers, N.H., vom (…) 2016 bis (…) 2019 eine Ausbildung (…) absolviert (…). Ausserdem ist sie am (…) 2018 bei ihrer Mutter ausgezogen und führt seit dann ihren eigenen Haushalt in S. (…). Bei jungen Erwachsenen zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr wird, wie vorstehend ausgeführt, die Unterstützung durch die Eltern angenommen, wenn ihr steuerbares Einkommen vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen nicht über Fr. 24'000.00 liegt, weshalb sie in diesem Fall – gerade wegen der fi- nanziellen Unterstützung – auf dem Antrag der Eltern unter Anrech- nung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeführt 42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2019 werden (vgl. E. 2.3.3.1. hiervor). Bei welchem Elternteil die Anrech- nung der jungen Erwachsenen erfolgen soll, wenn diese getrennt le- ben und deshalb kein gemeinsamer Antrag erfolgt, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin (…) ist bei der Beurteilung, ob eine junge Erwachsene auf dem Antrag ihrer Eltern mitgeführt wird, jedoch nicht an den gesetzlichen Wohnsitz der jungen Erwachsenen, sondern an die finanzielle Unter- stützung anzuknüpfen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 9 Abs. 3 lit. a KVGG, wonach es auf die finan- zielle Unterstützung durch die Eltern ankommt. Leben demnach die Eltern getrennt, so dass ihr massgebendes Einkommen bei der Er- mittlung ihrer Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung nicht (mehr) gemeinsam, sondern für beide separat ermittelt wird, ist daher bei der Frage, auf welchem Antrag der Eltern die jungen Erwachse- nen gemäss § 9 Abs. 3 lit. a KVGG mitgeführt werden, darauf abzu- stellen, welcher Elternteil überwiegend für deren Unterhalt auf- kommt. Dies entspricht dem bis am 30. Juni 2016 geltenden Recht, wonach der Anspruch auf Prämienverbilligung von jungen Erwach- senen in Ausbildung zusammen mit derjenigen Person berechnet wurde, die zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkam (§ 13 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [V EG KVG, SAR 837.11] in der bis am 30. Juni 2016 geltenden Fassung). Für die Beurteilung, wer zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, war insbesondere die Ge- währung respektive Geltendmachung des steuerrechtlichen Kinder- abzuges sowie die Steuererklärung der gesuchstellenden Person massgebend (§ 13 Abs. 3 V EG KVG). Der Kinderabzug steht im Steuerrecht derjenigen steuerpflichtigen Person zu, die zur Haupt- sache (mehr als zur Hälfte) für den Kindesunterhalt aufkommt (§ 27 der Verordnung zum Steuergesetz [StGV, SAR 651.111). An dieser Regelung ist auch unter Geltung des neuen Rechts festzuhalten. 3.2. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers war im Jahr 2018 16 Jahre alt (…) und ist nach den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers seit (…) 2017 fremdplatziert (…). Ob bzw. bei welchem Eltern- teil ein unmündiges Kind auf dem Antrag mitzuführen ist, wenn es 2019 Sozialversicherungsrecht 43 weder beim Vater noch bei der Mutter wohnt, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung werden gemäss § 9 Abs. 1 KVGG Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Altersjahr (lit. a) sowie Ehepaare und Familien (lit. b) unter- schieden. Gemäss § 3 Abs. 1 V KVGG gelten als Haushaltstypen Alleinstehende (lit. a), Alleinstehende mit Kindern (lit. b), Ehepaare (lit. c) und Ehepaare mit Kindern (lit. d). Würde man somit auf den Wohnsitz abstellen, könnte ein unmündiges Kind, das fremdplatziert ist, von vornherein keinen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen, da es unter keinen der Haushaltstypen fällt. Unmündige Kinder sind daher auf dem Antrag der Eltern mitzuführen, unabhän- gig davon, wo sich ihr Wohnsitz befindet. Dies entspricht dem bis am 30. Juni 2016 geltenden Recht, wonach Personen, die gemeinsam be- steuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung ha- ben, der im Verhältnis der effektiven Prämien aufgeteilt wird (§ 12 V EG KVG). Analog zur Regelung bei jungen Erwachsenen gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.1. hiervor) ist bei der Fra- ge, bei welchem Elternteil ein unmündiges fremdplatziertes Kind auf dem Antrag mitzuführen ist, darauf abzustellen, welcher Elternteil überwiegend für dessen Unterhalt aufkommt. 3.3. Die Beschwerdegegnerin hat demnach im Sinne der vorstehen- den Erwägungen abzuklären, wer überwiegend für den Unterhalt der Töchter N.H. sowie F.H. aufkommt. Je nach Ergebnis ist gegebenen- falls der Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 neu zu ermitteln. Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Fürsorgerische Unterbringung 47 I. Fürsorgerische Unterbringung 3 Art. 380 ZGB Art. 380 ZGB betrifft die Behandlung einer psychischen Störung in einer psychiatrischen Klinik (E. 2.2). Diese Bestimmung setzt neben Urteilsun- fähigkeit (E. 3.1) eine psychische Störung voraus (E. 4.1), damit die Be- stimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zur Anwendung gelangen (E. 4.4). Von der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung kann im Anwendungsbereich von Art. 380 ZGB nicht bereits abgesehen werden, weil die vertretungsberechtigte Person der Behandlung in der psychiatrischen Klinik zustimmt oder die betroffene Person mit der Behandlung einverstanden ist. Erweist sich die Klinikeinweisung als notwendig, ist bezüglich der Behandlung der psychischen Störung im Rahmen des Klinikaufenthalts nach Art. 433 ff. ZGB vorzugehen (E. 5.3). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 19. Februar 2019, in Sachen A. gegen den Entscheid von Dr. med. B. in Sachen C. (WBE.2019.59). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, (für C.) liege eine umfas- sende Beistandschaft vor. Der Aufenthalt von C. in der Psychiat- rischen Klinik Königsfelden zwecks Medikamenteneinstellung sei in Absprache mit ihm als Beistand und der Stiftung D. (Wohneinrich- tung von C.) schon länger geplant gewesen. C. habe sich nicht dage- gen gewehrt, sondern sogar darauf gefreut. Entsprechend sei der Ein- tritt ohne Widerstände erfolgt. (…) 2.2.