Durch den Wegfall der doppelten Berücksichtigung von teilzeitlicher Erwerbstätigkeit nähert sich die gemischte Methode dem Ziel der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. dem Ziel der Geschlechtergleichbehandlung deutlich an. Eine Methode, die unter Beibehaltung der vom Gesetzgeber gewollten Berücksichtigung sowohl der Erwerbstätigkeit als auch des Aufgabenbereichs zu einer nochmaligen Verbesserung der im Urteil Di Trizio festgehaltenen Problematik führt, ohne gleichzeitig eine Ungleichbehandlung der nicht unter diesen Sachverhalt fallenden Versicherten entstehen zu lassen, ist kaum denkbar (vgl. hierzu auch Bericht des Bundesrates vom 1. Juli 2015,