im vorliegenden Fall erweisen sich insbesondere die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich als deutlich, währenddessen im Aufgabenbereich keine Einschränkungen festgestellt wurden (…). Nachdem die Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.4 mit Hinweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 60 f.) und aufgrund der Tatsache, dass sich die Anforderungen im Aufgabenbereich von jenen im Erwerbsbereich häufig erheblich unterscheiden, rechtfertigt sich auch eine aus insofern unterschiedlich starken Einschränkungen möglicher-