tigung der erwerblichen Teilzeitlichkeit verzichtet (vgl. Urteil Di Trizio § 98). Eine andere Schlussfolgerung würde dazu führen, dass in Fällen, bei denen die versicherte Person aufgrund der Geburt eines Kindes einen Statuswechsel zu "teilerwerbstätig" vornimmt, eine auf einem Statuswechsel begründete Revision generell unzulässig wäre, was sowohl der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierter Erwerbsausfallversicherung (BGE 126 V 461 E. 2 S. 462) als auch der gesetzlich vorgesehenen Unterscheidung zwischen Aufgaben- und Erwerbsbereich zuwiderliefe. Darüber hinaus führte dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung: