Der EGMR verwies dabei auch mehrfach auf die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung wie auch die Ausführungen des Bundesrats vom 1. Juli 2015, wo jeweils Kritik an der damaligen gemischten Methode geäussert worden sei (Urteil Di Trizio § 99 ff.). In diesem Zusammenhang wies der EGMR sodann darauf hin, dass alternative Berechnungsmethoden ("d’une méthode plus favorable", Urteil Di Trizio § 101) denkbar seien, die die Wahl der Teilzeitarbeit von Frauen nach der Geburt eines Kindes besser berücksichtigten, und dass es somit möglich wäre, das Ziel der Geschlechtergleichstellung zu verfolgen, ohne das Ziel der Invaliditätsversicherung zu gefährden (Urteil Di Trizio § 101,