Er hielt einzig fest, dass die bisherige Berechnungsmethode im Rahmen von familiär bedingten Rentenrevisionen diskriminierend sei (hiervor E. 2.7.). Der EGMR verwies dabei auch mehrfach auf die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung wie auch die Ausführungen des Bundesrats vom 1. Juli 2015, wo jeweils Kritik an der damaligen gemischten Methode geäussert worden sei (Urteil Di Trizio § 99 ff.).