Auch die Kombination beider Methoden im Sinne der ab dem 1. Januar 2018 anwendbaren Invaliditätsgradberechnung bei Teilerwerbstätigen führt folglich ebenso zu keiner Diskriminierung, findet doch lediglich eine mathematische Addition der prozentual ermittelten und gemäss Status gewichteten Teilwerte statt, wobei namentlich die bisherige doppelte Gewichtung der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit wegfällt. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Umstand des Wechsels von einer vollen Erwerbstätigkeit in eine Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich und die damit verbundene, weiterhin bestehende Möglichkeit einer (wenn auch gegenüber der altrechtlichen Bemes-