Im Aufgabenbereich erfolgte bereits bisher keine Unterscheidung bei der Berechnung zwischen Teilerwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Wie in E. 2.7 hiervor dargelegt, führt keine der beiden Berechnungsmethoden für sich alleine zu einer Diskriminierung. Auch die Kombination beider Methoden im Sinne der ab dem 1. Januar 2018 anwendbaren Invaliditätsgradberechnung bei Teilerwerbstätigen führt folglich ebenso zu keiner Diskriminierung, findet doch lediglich eine mathematische Addition der prozentual ermittelten und gemäss Status gewichteten Teilwerte statt, wobei namentlich die bisherige doppelte Gewichtung der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit wegfällt.