2.9. Das BSV hielt darauf abstützend nunmehr mit IV-Rundschrei- ben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 fest, zukünftig gelte der Wechsel des Status einer versicherten Person wieder als möglicher Revisionsgrund, weil mit dem neuen Berechnungsmodell Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt würden. 3. 3.1. Mit dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis IVV wird der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich für Teil- wie auch Vollerwerbstätige gleich berechnet. Im Aufgabenbereich erfolgte bereits bisher keine Unterscheidung bei der Berechnung zwischen Teilerwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.