27bis Abs. 2 - 4 IVV wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, zwar wie bisher der entsprechend dem Status (Anteil Erwerbsbereich/Anteil Aufgabenbereich) gewichtete Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich addiert. Geändert wurde jedoch die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit vor Gewichtung. Während bisher das Valideneinkommen lediglich in dem Umfang berechnet wurde, in welchem die versicherte Person tatsächlich noch tätig wäre (also dem Anteil Erwerbsbereich), wird gemäss neuem Art.