Eine Rentenreduktion/-aufhebung sollte demnach auch dann möglich sein, wenn die versicherte Person aus familiären Gründen (Geburt eines Kindes) ihren Status von "voll- /teilerwerbstätig" zu "nicht erwerbstätig" ändert. Daraus ist zu schliessen, dass sowohl die IV-Grad-Berechnung nach Einkommensvergleich wie auch jene nach Betätigungsvergleich für sich genommen im Einklang mit den EMRK-Garantien stehen. Zu keinem anderen Schluss kam auch der EGMR in seinem Urteil Di Trizio: