In BGE 144 I 28 E. 4.5 S. 35 f. legte das Bundesgericht hingegen dar, dass das Urteil Di Trizio wie auch die Folgerechtsprechung des Bundesgerichts allein die wegen eines Statuswechsels zur Teilerwerbstätigkeit (mit Aufgabenbereich) anwendbare gemischte Methode der Invaliditätsbemessung betreffen würden. Der im konkreten Fall vorgenommene Wechsel von "teilerwerbstätig" zu "nicht erwerbstätig" wurde vom Bundesgericht daher nicht als vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK erfasst beurteilt.