halte den Anforderungen des EGMR nicht stand. Auch unter der neuen Berechnungsmethode komme es zu einer unzulässigen Einschränkung des Grundrechts auf Achtung der Familie, weshalb vorliegend eine Revision einzig aufgrund des Statuswechsels bei der Beschwerdeführerin – nach wie vor – nicht zulässig sei. Unbestritten ist hingegen die Reduktion der Arbeitszeit im Gesundheitsfalle von 100 % auf ein 40%iges Pensum. 2. 2.1. Dem Urteil Di Trizio lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welcher unter dem Status einer Vollerwerbstätigen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukam.