{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-12-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2018-385_2018-12-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2355", "Checksum": "b261c771dc241962f3584063fd4a5dd9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2018.385"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 12.12.2018 VBE.2018.385"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27bis IVV \nRentenrevision infolge Statuswechsel: Mit der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 27bis IVV und der dadurch geänderten Berechnungsart wurde dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz Rechnung getragen. Namentlich fällt die bisherige doppelte Berücksichtigung der Teilerwerbstätigkeit weg. Seither besteht kein Anlass mehr, dem Urteil Di Trizio gleich oder ähnlich gelagerte Fälle generell von einer Revision auszuschliessen, selbst wenn der Statuswechsel die einzige wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. Anwendung der gemischten Methode."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:26", "Checksum": "c88e3be72829088aa024380760ce7dbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 12.12.2018 VBE.2018.385\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 1 IVG; Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27bis IVV \nRentenrevision infolge Statuswechsel: Mit der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 27bis IVV und der dadurch geänderten Berechnungsart wurde dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz Rechnung getragen. Namentlich fällt die bisherige doppelte Berücksichtigung der Teilerwerbstätigkeit weg. Seither besteht kein Anlass mehr, dem Urteil Di Trizio gleich oder ähnlich gelagerte Fälle generell von einer Revision auszuschliessen, selbst wenn der Statuswechsel die einzige wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. Anwendung der gemischten Methode.\n\n42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018\n\n3 Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27bis IVV\nRentenrevision infolge Statuswechsel: Mit der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung von Art. 27bis IVV und der dadurch geänderten\nBerechnungsart wurde dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für\nMenschenrechte in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz Rechnung getragen. Namentlich fällt die bisherige doppelte Berücksichtigung der Teilerwerbstätigkeit weg. Seither besteht kein Anlass mehr, dem Urteil\nDi Trizio gleich oder ähnlich gelagerte Fälle generell von einer Revision\nauszuschliessen, selbst wenn der Statuswechsel die einzige wesentliche\nVeränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1\nATSG darstellt. Anwendung der gemischten Methode.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom\n12. Dezember 2018, i.S. N. L. gegen SVA Aargau, IV-Stelle (VBE.2018.385).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\nDie Beschwerdegegnerin erachtete mit angefochtener Verfügung vom 20. April 2018 einen Revisionsgrund mit der Begründung\nder familiär bedingten Reduktion der Arbeitszeit von 100 % auf ein\n40%iges Pensum als gegeben. Sie nahm dabei implizit auf das IV-\nRundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 Bezug. Demnach führt\ndas seit 1. Januar 2018 anwendbare Modell zur Berechnung des IV-\nGrades für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich grundsätzlich\nnicht mehr zu einer Schlechterstellung gegenüber Vollerwerbstätigen.\nFolglich könne zukünftig trotz des Urteils des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in\nSachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09, nachfolgend: Urteil\nDi Trizio) der Statuswechsel wieder als möglicher Revisionsgrund\nherangezogen werden.\nDemgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, die Anwendung der revidierten gemischten Methode führe vorliegend zu einem\nerheblichen Nachteil in Form des vollständigen Verlusts des\nRentenanspruchs. Die geltende Fassung des Art. 27bis Abs. 3 IVV\n2018 Sozialversicherungsrecht 43\n\nhalte den Anforderungen des EGMR nicht stand. Auch unter der\nneuen Berechnungsmethode komme es zu einer unzulässigen Einschränkung des Grundrechts auf Achtung der Familie, weshalb\nvorliegend eine Revision einzig aufgrund des Statuswechsels bei der\nBeschwerdeführerin – nach wie vor – nicht zulässig sei. Unbestritten\nist hingegen die Reduktion der Arbeitszeit im Gesundheitsfalle von\n100 % auf ein 40%iges Pensum.\n2.\n2.1.\nDem Urteil Di Trizio lag der Fall einer Versicherten zugrunde,\nwelcher unter dem Status einer Vollerwerbstätigen ein Anspruch auf\neine Invalidenrente zukam. Sie verlor diesen allein aufgrund des Umstandes, dass wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums ein Revisionsgrund vorlag\nund die Versicherte neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Bei der folgenden, durch den Revisionsgrund des familiär bedingten Statuswechsels ermöglichten Prüfung\ndes Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne\nBindung an frühere Beurteilungen, kam neu für die Berechnung des\nInvaliditätsgrades nicht mehr die Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16\nATSG), sondern diejenige der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3\nIVG) zur Anwendung. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von\nArt. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) i.V.m. Art. 14\nEMRK (Diskriminierungsverbot), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.1\nS. 80).\n2.2.\nIn BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2 S. 58 f. (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60\nE. 3.3.4 S. 64 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung\neines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und\ndie damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen\n44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018\n\n"}