Demnach führt das seit 1. Januar 2018 anwendbare Modell zur Berechnung des IV- Grades für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich grundsätzlich nicht mehr zu einer Schlechterstellung gegenüber Vollerwerbstätigen. Folglich könne zukünftig trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09, nachfolgend: Urteil Di Trizio) der Statuswechsel wieder als möglicher Revisionsgrund herangezogen werden. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, die Anwendung der revidierten gemischten Methode führe vorliegend zu einem erheblichen Nachteil in Form des vollständigen Verlusts des Rentenanspruchs.