Schliesslich erfolgte per 1. August 2017 mit dem ausser Kraft treten von Art. 57b aAVIV zusätzlich eine Änderung der gesetzlichen Ordnung, sodass die Berufung auf Vertrauensschutz aus Treu und Glauben (vgl. E. 2.4.) offensichtlich nicht stichhaltig ist. 3.7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Höchstanspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2017 zu Recht auf Art. 35 Abs. 1 AVIG abgestellt und den in diesem Zeitpunkt ausser Kraft stehenden Art. 57b aAVIV nicht berücksichtigt.