Ebenso begründen die Verfügungen des Amtes C. keine entsprechende Vertrauensgrundlage, zumal sie nicht von der Beschwerdegegnerin selbst erlassen wurden (nicht dieselbe Behörde), jeweils unter dem expliziten Vorbehalt der Erfüllung aller (weiteren) Anspruchsvoraussetzungen erfolgten und überdies als Anhang das Merkblatt „Kurzinformation: Kurzarbeitsentschädigung“ vom 5. Juli 2017 enthielten (…). In diesem Merkblatt wurde darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung vom Bundesrat mit Verordnung vom 28. Juni 2017 (AS 2017 3693 f.) nicht verlängert worden sei. Schliesslich erfolgte per 1. August 2017 mit dem ausser Kraft treten von Art.