3.6. Schliesslich ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (…) keine Verletzung des Vertrauensschutzes ersichtlich. Die Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 57b aAVIV wurde vom Bundesrat beim Erlass auf den 31. Juli 2017 befristet (AS 2016 352, Ziff. II Abs. 2), weshalb die Verordnungsbestimmung bereits deshalb keine entsprechende Vertrauensgrundlage darzustellen vermag (vgl. E. 2.4.).