Demgegenüber ist der – für das Sozialversicherungsgericht ohnehin nicht verbindlichen (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen) – besagten Verwaltungsweisung keine Grundlage zu entnehmen, welche die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung für mehr als 12 Abrechnungsperioden zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr richtet sich ab dem 1. August 2017 der maximale Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 35 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 3.1.). Die Medienmitteilung des seco steht denn auch explizit unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. 2018 Sozialversicherungsrecht 41