3.5. Ebenso vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus der (…) eingereichten Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft seco vom 31. Mai 2018 abzuleiten. In der betreffenden Medienmitteilung hielt das seco im Wesentlichen fest, dass ab dem 22. August 2018 Gesuche um Kurzarbeitsentschädigung mit der Begründung der Frankenstärke nicht mehr anerkannt würden. Demgegenüber ist der – für das Sozialversicherungsgericht ohnehin nicht verbindlichen (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen) – besagten Verwaltungsweisung keine Grundlage zu entnehmen, welche die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung für mehr als 12 Abrechnungsperioden zu rechtfertigen vermöchte.