situative und von Anfang an befristete Intervention des Bundesrates im Sinne einer Übergangslösung bis zum 31. Juli 2017. Eine dadurch beabsichtigte Nachwirkung über das genannte Datum hinaus ist – entgegen der Beschwerdeführerin (…) – auch unter Einbezug der bis 31. Dezember 2018 gekürzten Karenzdauer nicht ersichtlich. Diese hat zudem im Unterschied zur Verkürzung der Karenzdauer mit Verordnung vom 13. Januar 2016 eine andere gesetzliche Grundlage (vgl. AS 2016 351, Ziff. I Art. 50 Abs. 3 aAVIV; AS 2017 3693 Ziff. I Art. 50 Abs. 2 AVIV). 3.5.