dem Wortlaut von Ziff. II der Verordnung vom 13. Januar 2016 sollte ein Anspruch auf eine verlängerte Kurzarbeitsentschädigung – in Abweichung vom Grundsatz nach Art. 35 Abs. 1 AVIG – lediglich bis zum 31. Juli 2017 andauern und anschliessend wieder der ordentliche Maximalanspruch von 12 Abrechnungsperioden gelten. Der Bundesrat nahm die Aufhebung des Mindestkurses von 1.20 Franken pro Euro für die befristete Anwendung von Art. 57b aAVIV zum Anlass (...), um den vom starken Schweizer Franken betroffenen Unternehmen (mehr) Zeit zu verschaffen, um sich an die neue Ausgangslage bzw. Marktlage anzupassen und allenfalls neue Absatzmärkte zu erschliessen (…). Insoweit handelte es sich um eine