ATSG mit Hinweisen). Für die Abrechnungsperioden August bis Oktober 2017 erfolgte die verfügungsweise Abweisung des Leistungsgesuchs erst nach dem 31. Juli 2017. Demnach ergeben sich aus den massgebenden bundesrechtlichen Grundlagen sowie unter Berücksichtigung der grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung keine Anhaltspunkte, welche für eine Anwendung der bis zum 31. Juli 2017 in Kraft gewesenen Verordnungsbestimmung Art. 57b aAVIV auf den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. August 2017 sprechen würden. 3.4.