ATSG sieht vor, dass die materiellen Bestimmungen des ATSG auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar sind. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts bildet dabei der Zeitpunkt des Entscheids über ein bestimmtes Rechtsverhältnis, was in der Regel in Form einer Verfügung erfolgt. Nicht von primärer Bedeutung ist demgegenüber die Frage, wann sich der mit der Entscheidung beurteilte Sachverhalt zugetragen hat und ob sich dieser vor Inkrafttreten des ATSG bereits abschliessend verwirklicht hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 7 ff. zu Art. 82 ATSG mit Hinweisen).