4. Aufl. 2013, S. 146). Selbst wenn Ziff. II Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 13. Januar 2016 (AS 2016 352) intertemporalrechtlich nicht dahingehend verstanden würde, als dass im Sinne einer expliziten Übergangsbestimmung mit dem ausser Kraft treten von Art. 57b aAVIV ab 1. August 2017 unabhängig vom effektiven Beginn der Rahmenfrist kein Anspruch auf mehr als 12 Abrechnungsperioden bestehe (vgl. E. 3.1.), wäre ein weitergehender Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin übergangsrechtlich nicht denkbar. Auch wenn es sich bei der Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich um eine Leistung mit vorübergehendem Charakter handelt (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit.