Rückwirkung; BGE 126 V 134 E. 4a S. 135). Von einer derartigen Sachlage ist vorliegend nicht auszugehen, zumal die Durchführung der Kurzarbeit nach der Rechtsänderung per 1. August 2017 erfolgte und daher nicht ein vollständig vor der Rechtsänderung per 1. August 2017 abgeschlossener Sachverhalt vorliegt. Von dieser (echten) Rückwirkung zu unterscheiden ist die sogenannte unechte Rückwirkung. Hier findet gemäss Rechtsprechung das neue Recht – gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch andauern – lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung.