AVIG-Praxis KAE, G15 f.), während die Verfügung betreffend Leistung von Kurzarbeitsentschädigungen durch die vom Leistungsansprecher im Rahmen der Voranmeldung zu bezeichnende Arbeitslosenkasse (Art. 36 Abs. 2 lit. c AVIG) erlassen wird (Art. 39 AVIG). Der Gesetzgeber wollte denn auch mit Art. 36 AVIG nicht ein Bewilligungsverfahren für jeden Einzelfall einführen, sondern den Entscheid – auch hinsichtlich der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 AVIG) – der nachfolgend mit dem Anspruch konfrontierten Arbeitslosenkasse überlassen (vgl. nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 131 V 294, mit Hinweis auf BGE 124 V 75 E. 4a/bb und BBl 1980 II 595).