3.2. Nicht massgebend sein können demgegenüber die Voranmeldung für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 11. Juli 2017 bzw. die Verfügungen des Amtes C. vom 13. bzw. 18. Juli 2017 (…), mit welchen unter Vorbehalt der Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kein Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben werde. Hierbei handelt es sich lediglich um eine offene Vorprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und nur die betriebsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen werden eingehend geprüft (Art. 36 AVIG; AVIG-Praxis KAE, G15 f.), während die Verfügung betreffend