39 AVIG), ist hinsichtlich des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperioden August bis Oktober 2017 von der ab 1. August 2017 geltenden Rechtslage auszugehen. 3.2. Nicht massgebend sein können demgegenüber die Voranmeldung für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 11. Juli 2017 bzw. die Verfügungen des Amtes C. vom 13. bzw. 18. Juli 2017 (…), mit welchen unter Vorbehalt der Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kein Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben werde.