Insoweit und unter Berücksichtigung, dass der anrechenbare Lohnausfall erst nachträglich für die konkreten Abrechnungsperioden feststellbar ist (vgl. Art. 39 AVIG), ist hinsichtlich des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperioden August bis Oktober 2017 von der ab 1. August 2017 geltenden Rechtslage auszugehen.