Der Verordnung des Bundesrates vom 13. Januar 2016 ist sodann explizit zu entnehmen, dass die befristete Verlängerung der Abrechnungsperiode gemäss Art. 57b aAVIV bzw. "alle darin enthaltenen Änderungen" hinfällig würden. Für eine Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung von mehr als 12 Abrechnungsperioden über den 31. Juli 2017 hinaus bleibt somit weder für neue noch für laufende Leistungsansprüche Platz. Insoweit gilt für die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. August 2017 nicht mehr Art. 35 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 57b aAVIV, sondern bloss Art. 35 Abs. 1 AVIG. 2018 Sozialversicherungsrecht 37