AHI 1995 S. 3 ff., 1994 S. 140 f. E. 5, je mit Hinweisen; UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2016, N. 3/18). Vorliegend wirkt sich der durch die Kurzarbeit bewirkte Ar- beits- und somit Lohnausfall (Art. 31 Abs. 1 AVIG) für die Abrechnungsperioden August bis Oktober erst ab dem 1. August 2017 aus. Der überwiegende und entscheidende Anteil des Sachverhaltes ereignete sich daher nach dem 31. Juli 2017, sodass grundsätzlich von der ab 1. August 2017 geltenden Rechtslage auszugehen ist. Der Verordnung des Bundesrates vom 13. Januar 2016 ist sodann explizit zu entnehmen, dass die befristete Verlängerung der Abrechnungsperiode gemäss Art.