Die Frage nach dem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beurteilt sich auf Grund der bei Verwirklichung des relevanten Sachverhalts geltenden Rechtssätze, somit nach den in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen (vgl. E. 2.3.). Hierbei handelt es sich um einen vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und dem Bundesgericht wiederholt bestätigten intertemporalen Grundsatz (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen). Auszugehen ist im Allgemeinen davon, dass dasjenige materielle Recht zur Anwendung gelangt, unter welchem sich der rechtserhebliche Sachverhalt überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136; 123 V 28 E. 3a; AHI 1995 S. 3 ff.