II Abs. 2). Mit Verordnung vom 28. Juni 2017 änderte der Bundesrat die AVIV dahingehend, als dass der anrechenbare Arbeitsausfall sich für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag vermindere (Art. 50 Abs. 2 AVIV, in Kraft vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2018; AS 2017 3693, Ziff. I). Eine Verlängerung der geänderten Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wurde vom Bundesrat demgegenüber nicht beschlossen. 2.3. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 42 E. 2b S. 44 mit Hinweisen). 2018 Sozialversicherungsrecht 35