Der Bundesrat kann gemäss Art. 35 Abs. 2 AVIG bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern. Mit Ziff. I der Verordnung vom 13. Januar 2016 verlängerte der Bundesrat gestützt auf Art. 35 Abs. 2 AVIG die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Abrechnungsperioden (Art. 57b aAVIV in Kraft vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2017; AS 2016 351).