Art. 34 Abs. 1 AVIG 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls i.S.v. Art. 32 AVIG. 2.2. Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird (Art. 35 Abs. 1 AVIG; BGE 131 V 294 E. 2 f. S. 294 ff. mit Hinweisen). Der Bundesrat kann gemäss Art.