AVIG i.V.m. Art. 57b aAVIV (in Kraft bis 31. Juli 2017, (aAVIV)) anwendbar ist, oder die Anzahl der Abrechnungsperioden für die Leistungsausrichtung lediglich nach Art. 35 Abs. 1 AVIG zu beurteilen ist, wobei im letzteren Fall bei bereits erreichter Höchstbezugsdauer kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehen würde. 2. 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall an-