Entsprechend habe sie Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für bis zu 18 Abrechnungsperioden. Dies ergebe sich aus der Voranmeldung zum Leistungsbezug am 11. Juli 2017, den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht und dem mutmasslichen Willen des Bundesrates. 1.3. Strittig ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden August bis Oktober 2017. In diesem Zusammenhang ist vorliegend einzig zu klären, ob für den Leistungsanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. August 2017 weiterhin Art. 35 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art.